8.1 Der Rekurrent rügt, die Rekursgegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem Sachverhalt der indirekten Bezahlung von Unterhaltsleistungen auseinandergesetzt. Indem sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt stelle, dass sie ihrer Praxis treu bleibe, agiere sie nach dem "Schema F" ohne eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Es treffe zu, dass er in seiner Einsprache klare Anträge habe stellen können – dies sei jedoch nicht der vorinstanzlichen Begründung zu verdanken, sondern der Tatsache, dass sämtliche seiner Ausführungen nicht beachtet worden seien (VG-act. 1 S. 5).