8. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten verletzt hat, indem sie es unterliess, sich in der angefochtenen Veranlagungsverfügung mit dem vom Rekurrenten dargelegten Sachverhalt auseinanderzusetzen und ihr Abweichen zu begründen.