Inwiefern die steuerliche Regelung Einfluss auf die innerfamiliäre Organisation des Rekurrenten gehabt haben soll, legt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Offenbleiben kann sodann, ob mit dem Verheiratetenstatus überhaupt ein hinreichender Anknüpfungspunkt im Sinne des "sonstigen Status" gegeben ist. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Präjudiz BGE 143 I 50 vorliegend keine Anwendung finden kann, betraf dieses Urteil doch eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.