Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Demgemäss handelt es sich bei Art. 14 EMRK nicht um ein selbständiges Diskriminierungsverbot, vielmehr sind die Konventionsstaaten nur verpflichtet, die in der EMRK garantierten Rechte diskriminierungsfrei zu gewähren. Die Anwendung des Art. 14 EMRK setzt indessen nicht voraus, dass ein EMRK-Recht substanziell verletzt ist; es genügt vielmehr, wenn der zu beurteilende Fall in den Schutzbereich eines EMRK-Rechts fällt.