7.5.6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Stichtagprinzip sich in der Vergangenheit auch schon zu Gunsten des Ehepaars ausgewirkt hat. So wurden der Rekurrent und seine Ehefrau trotz Heirat bereits im Februar 2016 für die ganze Steuerperiode 2016 gemeinsam und zum Verheirateten- resp. Elterntarif besteuert. Auch wurden ihnen für die gemeinsamen Kinder jeweils Sozialabzüge für das ganze Jahr gewährt. Dabei wurde C.________ Ende Mai 2016 und D.________ Ende November 2017 – also vergleichsweise spät im Jahr – geboren (vgl. StV-act. 1 S. 6). 7.5.7 Der angefochtene Einspracheentscheid verletzt nach dem Gesagten somit keine verfassungsmässigen Steuergrundsätze.