7.5.5 Diese Überlegungen des Bundesgerichts haben für den vorliegenden Fall uneingeschränkt Geltung. Eine Ungleichbehandlung des Rekurrenten gegenüber anderen Steuerpflichtigen bei der Anwendung der Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei Scheidung oder Trennung ist nicht zu erkennen. Ein gewisser Schematismus bei der Ausgestaltung der Steuerordnung ist hinzunehmen und verletzt den Allgemeinheitsgrundsatz nicht. In Frage stehen vielmehr andere Besteuerungsgrundsätze (so auch das Bundesgericht in BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1).