Jede Person sei bei Heirat, Scheidung oder Trennung von diesen Vorschriften betroffen – Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer. Der Steuer unterliege im Trennungsjahr nur das der steuerpflichtigen Person zugeflossene Einkommen (nach Abzug allfälliger Alimentenzahlungen) und das ihr zustehende Vermögen – Grundsatz der Gleichmässigkeit (BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).