dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Steuer müssten ferner die Steuerobjekte gleichmässig ausgewählt werden, wobei Steuerausnahmen sachlich zu rechtfertigten seien. Die vom Gesetz vorgesehene Ordnung der Besteuerung bei Heirat, Scheidung oder Trennung im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen möge in Einzelfällen zu einer Steuermehrbelastung oder auch zu einer Entlastung von Steuern führen – verfassungswidrig sei sie deswegen aber nicht. Sie gelte für alle natürlichen steuerpflichtigen Personen gleichermassen. Jede Person sei bei Heirat, Scheidung oder Trennung von diesen Vorschriften betroffen – Grundsatz der Allgemeinheit der Steuer.