7.5.4 Was den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung betrifft, so sind gemäss Bundesgericht im Vergleichsfall alle Personen und Personengruppen der Besteuerung nach derselben Ordnung unter Vermeidung von Steuerprivilegien zu besteuern. Ausnahmen müssten auf objektiven Kriterien beruhen. Zudem verbiete der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen als der Masse der übrigen Steuerpflichtigen. Nach Urteil A 2020 4 27