Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts im vergleichbaren Fall sei am Umstand, dass ein Alleinstehender mehr Steuern bezahlen müsse als ein Ehepaar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, nichts auszusetzen. Dies folge aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip (BGer 2C_1145/2013 E. 5.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 248 E. 2).