7.5.3 Auf die Situation des Rekurrenten bezogen lässt sich zwar sagen, dass die Steuerveranlagung 2017 im Vergleich zu der ihn betreffenden Veranlagung 2018 deutlich tiefer war. Doch lassen sich die beiden Veranlagungen nicht direkt vergleichen, weil die Ehegatten im Steuerjahr 2018 getrennt veranlagt wurden, während die Steuern 2017 noch auf einer gemeinsamen Veranlagung beruhten. Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts im vergleichbaren Fall sei am Umstand, dass ein Alleinstehender mehr Steuern bezahlen müsse als ein Ehepaar in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, nichts auszusetzen.