7.5.2 Vorliegend wirkt sich die Regelung vorteilhaft für die Ehefrau aus, da sie im Trennungsjahr nur für vier Monate Unterhaltsbeiträge versteuern muss und überdies die Kinderabzüge geltend machen kann. Spiegelbildlich wirkt sich die Regelung nachteilig für den Rekurrenten aus. Inwiefern die beiden Ehegatten dabei gesamthaft betrachtet nicht gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert würden, legt der Rekurrent nicht dar. Eine Verletzung des Prinzips mit Blick auf beide Personen ist denn auch nicht zu erkennen. 7.5.3