Unter dem Gesichtswinkel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei gemäss Bundesgericht allerdings nicht nur auf die Belastung des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern es müsse auch die Situation des Ehegatten berücksichtigt werden, da es bei den Tatbeständen von § 49 Abs. 2 und 3 StG und Art. 42 Abs. 1 und 2 DBG immer um die Begründung oder Aufhebung der gemeinsamen Besteuerung gehe. Es handle sich um eine Nachwirkung der Familienbesteuerung. Erforderlich sei mithin eine Gesamtbetrachtung (BGer 2C_1145/2013 E. 5.2.1).