können, wobei es wesentlich auf den Trennungszeitpunkt ankommt. Würde die Trennung auf einen früheren Zeitpunkt im Steuerjahr fallen, könnte der Rekurrent von seinem Einkommen einen grösseren Betrag für Alimente abziehen. Diese wären dann durch die getrennt lebende Ehegattin zu versteuern gewesen, was sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Unter dem Gesichtswinkel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei gemäss Bundesgericht allerdings nicht nur auf die Belastung des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern es müsse auch die Situation des Ehegatten berücksichtigt werden, da es bei den Tatbeständen von § 49 Abs. 2 und 3 StG und Art.