der direkten Bundessteuer wie auch der kantonalen Steuern ab (BGer 2C_11/45/2013 E. 5.3 und 6). 7.5. Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von den Überlegungen des Bundesgerichts abzuweichen bzw. zu einem anderen Schluss als das Bundesgericht zu kommen. 7.5.1 In allgemeiner Hinsicht ist daher anzumerken, dass sich die Regeln über die zeitliche Bemessung bei Heirat, Scheidung oder Trennung (§ 49 Abs. 2 und 3 StG; Art. 42 Abs. 1 und 2 DBG) zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der betroffenen Person auswirken Urteil A 2020 4 26