Er brachte vor, dass er aufgrund des Stichtagsprinzips im Trennungsjahr im Vergleich zum Vorjahr mehr als das Doppelte an direkten Bundessteuern zu zahlen hatte und im Vergleich zum auf das die Trennung folgende Steuerjahr gar das Dreifache. Der Steuerpflichtige rügte, wiederum ähnlich wie hier, eine Verletzung des Willkürverbots und der Prinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung sowie des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGer 2C_1145/2013 E. 3.2, 3.3, 4 und 5). Das Bundesgericht erkannte, dass die strittige Veranlagung nicht gegen verfassungsmässige Besteuerungsgrundsätze verstossen habe und lehnte die Beschwerde sowohl bezüglich