7.4 Das Bundesgericht hatte in 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 einen nahezu identischen Fall wie der hier vorliegende zu beurteilen. Dabei ging es um Folgendes: Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Basel-Land, der von der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern getrennt lebte, konnte lediglich Unterhaltszahlungen von Oktober bis Dezember von der Einkommenssteuer abziehen. Er brachte vor, dass er aufgrund des Stichtagsprinzips im Trennungsjahr im Vergleich zum Vorjahr mehr als das Doppelte an direkten Bundessteuern zu zahlen hatte und im Vergleich zum auf das die Trennung folgende Steuerjahr gar das Dreifache.