Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, der erwähnten klaren Rechtsprechung sowie der aufgezeigten Steuerbelastungen in absoluten Zahlen sei die vorgenommene Steuerveranlagung nicht willkürlich (VG-act. 5 S. 6 f.). Weder aus der BV noch der EMRK lasse sich ein Anspruch auf Berücksichtigung von Leistungen innerhalb der bestehenden Familiengemeinschaft als abzugsfähige Unterhaltsbeiträge ableiten (VG-act. 9 S. 3).