Für das Vorjahr habe das Ehepaar bei Einkünften von Fr. 96'840.– (gemäss Code 190 auf Seite 2 der Steuererklärung 2017, StV-act. 8) direkte Bundessteuern von Fr. 0.– und Kantonssteuern von Fr. 478.10 (ebenfalls nur Einkommenssteuer, keine Vermögenssteuer) insgesamt somit Fr. 478.10 (StV-act. 9) bezahlt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein gewisser Schematismus bei der Ausgestaltung der Steuerordnung hinzunehmen und verletze den Allgemeinheitsgrundsatz nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, der erwähnten klaren Rechtsprechung sowie der aufgezeigten Steuerbelastungen in absoluten Zahlen sei die vorgenommene Steuerveranlagung nicht willkürlich (VG-act. 5 S. 6 f.).