Lehre, Rechtsprechung und Politik seien sich einig, dass die Heiratsstrafe nicht rechtens sei. Wenn also eine Mehrbelastung von "A nach B" aus familiären Gründen eine Verletzung der EMRK darstelle, sei auch eine Mehrbelastung beim Rückweg von "B nach A" infolge familiärer Gründe eine Verletzung der Konvention. Durch die Trennung entstehe eine steuerliche Trennungsstrafe, die wie die Heiratsstrafe mit der BV und der EMRK nicht zu vereinbaren sei (VG-act. 7 S. 8).