Der Rekurrent vertritt sodann den Standpunkt, dass im Einzelfall der Abzug der Unterhaltsleistungen und gleichzeitig die Gewährung der Sozialabzüge zulässig sein müsse, um eine Besteuerung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu ermöglichen. Er habe im Jahr 2017 lediglich Fr. 478.10 an Steuern bezahlen müssen, während sich der Steuerbetrag im 2018 auf Fr. 3'379.35 belaufe, obwohl die Parameter – mit Ausnahme des rund Fr. 10'000.– höheren Einkommens – weitestgehend identisch gewesen seien und er in beiden Jahren die vierköpfige Familie alleine mit finanziellen Mitteln versorgt habe.