Gemäss Regeste aus BGE 143 I 50 sei die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen würden. In Konsequenz folge daraus, dass eine Mehrbelastung infolge Statuswechsel von "verheiratet zusammenlebend" zu "verheiratet getrennt lebend" eine Verletzung der Konvention sei (VG-act. 1 S. 7).