Es erscheine dabei stossend, dass die Eigenbetreuungskosten steuerlich abgezogen werden können, nicht aber der Betreuungsunterhalt. Da er mehr verdiene als seine Ehegattin, sei er zu Unterhalt verpflichtet, müsse jedoch gleichzeitig die Kinder selbst betreuen und könne den Eigenbetreuungsanteil nicht abziehen. Er werde somit aufgrund seines finanziellen und familiären Status im Hinblick auf die BV und die EMRK diskriminiert (VG-act. 1 S. 6 f.).