7.1 Der Rekurrent rügt sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots, des Diskriminierungsverbots sowie des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In Anwendung des Diskriminierungsverbots und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss der EMRK dürfe die Steuerlast hinsichtlich (nicht) verheirateten bzw. (nicht) getrennt lebenden Ehegatten nicht differenzieren. Es erscheine dabei stossend, dass die Eigenbetreuungskosten steuerlich abgezogen werden können, nicht aber der Betreuungsunterhalt.