7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Veranlagung des Rekurrenten im Steuerjahr 2018 den gesetzlichen Vorgaben des StG, des DBG und des StHG entspricht. Urteil A 2020 4 23 Soweit er also vorbringt, die Abzüge resp. der Elterntarif seien zu gewähren, da jene seinen Anspruch auf die Grund- und Menschenrechte verletzten, verlangt er abweichend von den vorgenannten Gesetzen beurteilt zu werden. Zu prüfen bleibt folglich die Vereinbarkeit der Veranlagung des Rekurrenten mit den Grund- und Menschenrechten.