6.2 Vorliegend bringt der Rekurrent wie dargelegt Unterhaltsbeiträge gemäss § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG einkommensmindernd in Abzug, während seine Ehegattin die von ihm erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern hat (Korrespondenzprinzip, vgl. hiervor E. 4.3). Demgemäss ist festzuhalten, dass die getrennt vom Steuerpflichtigen lebende Ehegattin aus steuerlicher Perspektive am Stichtag für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zur Hauptsache aufgekommen ist. Im Ergebnis kann somit die Ehegattin des Rekurrenten, nicht aber er selbst, den Elterntarif in Anspruch nehmen. Folglich wurde der Rekurrent zu Recht zum Grundtarif veranlagt.