Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG eine analoge Regelung für die direkte Bundessteuer vorgesehen. Gemäss Rechtsprechung gilt das Stichtagsprinzip auch für die Frage des anwendbaren Tarifs (BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014 E. 2.3). Der reduzierte Elterntarif kann bei getrennt lebenden Ehegatten nur einem der beiden gewährt werden, nämlich demjenigen, der am Stichtag mit den Kindern zusammenlebte und deren Unterhalt zur Hauptsache bestritt (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 36 N 39 f.).