5.3.2 Schliesslich ermöglicht der Kindereigenbetreuungsabzug nach § 33 Abs. 2 StG für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG geltend gemacht werden kann, einen Abzug von Fr. 6'000.– für die eigene Betreuung. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen zur Beanspruchung dieses Abzugs vorliegend nicht erfüllt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent, wie er vorbringt, seine Kinder an gewissen Tagen betreut habe, wodurch ihm indirekte Kosten entstanden seien (vgl. VG-act. 1 S. 8).