Vorliegend kann der Rekurrent keinen Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG beanspruchen, weshalb ihm lediglich der persönliche Abzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b StG zusteht, welcher ihm die Steuerverwaltung denn auch zu Recht gewährte.