Das Bundesgericht erkannte im betreffenden Fall, dass im Jahr der Volljährigkeit des Kindes die Anwendung des Stichtagsprinzips (Art. 35 Abs. 2 DBG) angesichts des Systemwechsels von der einkommensrechtlichen Besteuerung des Unterhalts beim unterhaltsberechtigten Elternteil hin zur Berücksichtigung des Unterhalts beim unterhaltleistenden Elternteil zu einem Wertungswiderspruch zwischen den Unterhaltsabzügen und Sozialabzügen führe. Je nach Geburtsdatum des Kindes käme es nämlich zu einer doppelten steuerrechtlichen Privilegierung des unterhaltsleistenden Elternteils (BGer 2C_905/207 E. 2.6). Da im vorliegenden Fall die Kinder des Rekurrenten