5.2.5 Anders als in BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019 rechtfertigt sich für die vorliegende Konstellation auch keine Pro-rata-Abgrenzung des Kinderabzugs. Das Bundesgericht erkannte im betreffenden Fall, dass im Jahr der Volljährigkeit des Kindes die Anwendung des Stichtagsprinzips (Art. 35 Abs. 2 DBG) angesichts des Systemwechsels von der einkommensrechtlichen Besteuerung des Unterhalts beim unterhaltsberechtigten Elternteil hin zur Berücksichtigung des Unterhalts beim unterhaltleistenden Elternteil zu einem Wertungswiderspruch zwischen den Unterhaltsabzügen und Sozialabzügen führe.