a DBG wurden deshalb zu Recht der Ehegattin gewährt. Dass dem Rekurrent aufgrund der vereinbarten alternierenden Obhut ebenfalls Betreuungspflichten oblagen, vermag wie dargelegt nichts daran zu ändern, dass er als Schuldner von Unterhaltszahlungen nicht zum Kinderabzug berechtigt ist. Soweit der Rekurrent rügte, der von ihm geleistete Naturalunterhalt im Rahmen der alternierenden Obhut sei bei den Kinderabzügen zu berücksichtigen, verkennt er, dass Sozialabzüge als pauschalierte Abzüge konzipiert sind, die von den tatsächlich getätigten Aufwendungen unabhängig sind. Die Sozialabzüge sind in besonderem Masse von Praktikabilitätsüberlegungen geprägt (vgl. Baumgartner/Eichenberger, a.a.