5.2.4 Im massgebenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 zog der Rekurrent Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 20'000.– von seinem Einkommen ab, welche seine Ehegattin infolge Korrespondenzprinzip als Einkommen zu versteuern hatte. Steuerrechtlich betrachtet trug daher die Ehegattin die Kosten des Kindesunterhalts, beziehungsweise sie kam zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder auf. Die Kinderabzüge gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG wurden deshalb zu Recht der Ehegattin gewährt.