Was das kantonale Steuergesetz betrifft, so kann aufgrund von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a StG nur diejenige Person den Kinderabzug beanspruchen, die "zur Hauptsache" für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Dieser unmissverständliche Wortlaut weist die Kinderabzüge nur einer Person zu und schliesst eine Aufteilung im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung zum Vornherein aus. Eine Aufteilung gemäss einer von den Eltern getroffenen Obhutsregelung hat der Gesetzgeber im Kanton Zug nicht vorgesehen.