nicht massgebend für die hälftige Aufteilung des Kinderabzuges sei der Umfang der alternierenden Obhut, da dies für die Veranlagungsbehörden nicht kontrollierbar sei (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4766). Die Regelung im DBG wurde zwar durch eine am 14. März 2016 eingereichte parlamentarische Initiative dahingehend kritisiert, dass im Falle einer alternierenden Obhut eine hälftige Aufteilung der Abzüge möglich sein sollte. Der parlamentarischen Initiative wurde indessen vom Nationalrat am 6. Juni 2017 keine Folge gegeben.