Bereits in der Botschaft zur entsprechenden Änderung des DBG wurde ausdrücklich festgehalten, dass hälftige Kinderabzüge nur zulässig seien, sofern keine Abzüge für die Unterhaltskosten geltend gemacht würden; nicht massgebend für die hälftige Aufteilung des Kinderabzuges sei der Umfang der alternierenden Obhut, da dies für die Veranlagungsbehörden nicht kontrollierbar sei (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4766).