für das DBG: Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35 N 27). Die Person, welche Unterhaltszahlungen leistet, trägt steuerlich betrachtet nämlich keine Kosten des Kindsunterhalts, da durch die Zahlung eine Verschiebung der Ressourcen erfolgte: Die steuerpflichtige Person, die Alimente erhält, verwendet sie für den Unterhalt des Kindes an Stelle eigener Ressourcen; die Alimente werden diesen gleichgestellt, und diese werden bei ihr besteuert (so BGE 133 II 305 E. 6.5, in: Die Praxis 2008 Nr. 4 S. 270).