StG kann vom Reineinkommen ein als Sozialabzug konzipierter Kinderabzug abgezogen werden und zwar für minderjährige unter elterlicher Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kinder oder für volljährige und in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt. Damit ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, muss kumulativ zwischen der steuerpflichtigen Person und der minderjährigen Person, für deren Unterhalt sie sorgt, ein Kindsverhältnis und damit eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen und die anspruchsberechtigte Person die Kosten des