Die Auffassung des Steuerpflichtigen, wonach die Kinderabzüge bei alternierender Obhut entsprechend einer gültigen Praxis hälftig gewährt würden, sei unzutreffend. In der festen Praxis des Kantons Zug würden Kinderabzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern nie hälftig gewährt, auch nicht in Ausnahmefällen. Und bei der direkten Bundessteuer sei die hälftige Teilung des Kinderabzuges gemäss dem Gesetzestext von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG nur für diejenigen Fälle vorgesehen, in welchen die Eltern getrennt besteuert würden, die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge ständen und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht würden. Dies sei vorliegend