Dabei gehe es in erster Linie um die finanziellen Leistungen, nicht hingegen um Eigenleistungen oder Opportunitätskosten wie persönliche Betreuung, Pflege, Erziehung oder verminderte Verdienstmöglichkeiten. Es werde deshalb nicht vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenlebe. Wer jedoch Unterhaltsbeiträge für Kinder leiste und diese gestützt auf § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von seinen steuerbaren Einkünften abziehe, trage steuerlich betrachtet keine Kosten des Kindesunterhalts und könne keinen Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG geltend machen.