Urteil A 2020 4 17 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt würden, ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag dahinfielen bzw. einträten (so genanntes Stichtagsprinzip). Anspruchsberechtigt sei diejenige steuerpflichtige Person, die für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes sorge. Dabei gehe es in erster Linie um die finanziellen Leistungen, nicht hingegen um Eigenleistungen oder Opportunitätskosten wie persönliche Betreuung, Pflege, Erziehung oder verminderte Verdienstmöglichkeiten.