5.2 5.2.1 In Bezug auf die Kinderabzüge bringt der Rekurrent vor, die Kinder hätten per Stichtag am 31. Dezember 2018 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie unter der gemeinsamen elterlichen (alternierenden) Obhut gestanden. Dieser Naturalunterhalt sei nicht abzugsfähig, betreffe aber die Kinderabzüge. In diesem Zusammenhang wäre es Willkür, wenn die Betreuungsabzüge und die Kinderabzüge nicht hälftig gewährt werden würden (StV-act. 3 S. 6). 5.2.2 Die Verweigerung der Kinderabzüge begründet die Steuerverwaltung damit, dass die Sozialabzüge nach § 33 Abs. 3 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 DBG nach den Verhältnissen