Besteht diese nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge gemäss § 33 Abs. 4 StG bzw. Art. 35 Abs. 3 DBG lediglich anteilsmässig gewährt (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35 N 84). Den Kinderabzug lassen sowohl das DBG als auch das StG – wenn auch in leicht abweichender Ausgestaltung – zum Abzug zu. Indessen sind ein persönlicher Abzug und ein Kindereigenbetreuungsabzug lediglich im kantonalen Recht vorgesehen.