Urteil A 2020 4 16 5.1 Sozialabzüge mindern das steuerbare Einkommen, um die aufgrund der privaten Lebenshaltung bestehenden Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugleichen (vgl. Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 35 N 8). Nach § 33 Abs. 3 StG und Art. 35 Abs. 2 DBG werden die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Unter "Ende der Steuerperiode" wird der 31. Dezember, 24:00 Uhr, verstanden.