1 S. 3 f.). Indiziert wird eine solche Aufteilung überdies auch durch die Vereinbarung der Ehegatten im Eheschutzentscheid mit Wirkung ab 1. März 2019, wonach die Krankenkassenprämien der Ehegattin und der Kinder von der Ehegattin bezahlt werden (StV-act. 5 Ziff. 2.6). 4.10 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten an seine Ehegattin von Januar bis anfangs Oktober 2018 einschliesslich Krankenkassenprämien zu Recht nicht zum Steuerabzug zuliess. 5. Im Weiteren strittig und zu prüfen sind die dem Rekurrenten verweigerten Sozialabzüge Kinderabzug, persönlicher Abzug und Kindereigenbetreuungsabzug.