Aufgrund der Normentheorie (vgl. hiervor E. 1.3) ist der Rekurrent für diese steuermindernden Tatsachen beweispflichtig und trägt demzufolge die Folgen der Beweislosigkeit. Mangels Belege ist in Zustimmung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die relevanten Krankenkassenprämien von seiner Ehegattin aus den überwiesenen Unterhaltszahlungen beglichen wurden, zumal ihr mit monatlich Fr. 5'000.– deren Bezahlung auch zumutbar war (vgl. Rk-act. 1 S. 3 f.).