4.9 Zu den Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie innerhalb der bestehenden Familiengemeinschaft, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (E. 4.5), zählen zweifelsohne auch die bis zur Trennung anfangs Oktober 2018 bezahlten Krankenkassenprämien der Kinder (vgl. VGer ZG A 2017 18 vom 30. Oktober 2018 E. 7b, in: GVP 2018 S. 101). Anderes gilt allenfalls in Bezug auf die Leistung von Prämien nach tatsächlicher Trennung, soweit sie an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil bzw. an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder geleistet werden. Vorliegend weist