Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt verfügten die Ehegatten bereits zu Beginn der Steuerperiode unbestrittenermassen über eigene Haushalte und hatten die eheliche Gemeinschaft dauerhaft aufgegeben. Gemäss der Feststellung im hier einschlägigen Eheschutzurteil vom 19. Februar 2019 leben die Eheleute hingegen erst seit dem 4. Oktober 2018 tatsächlich getrennt, womit Unterhaltsbeiträge – im Einklang mit BGer 2C_502/2015 vom 29. Februar 2016 – (erst) ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft steuerlich berücksichtigt werden können.