Diese Sichtweise entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung und ist abzulehnen. Würde man ihr folgen, könnten alle mit ihren Kindern zusammenlebenden Eltern, denen das elterliche Sorgerecht dann ja gemeinsam zusteht (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB), beliebig gewisse von einem Elternteil getätigte Ausgaben für die Kinder als Kindesunterhalt an den anderen Partner bezeichnen und zum Steuerabzug bringen. Die Bestimmung wäre bei dieser Interpretation somit ihres Gehalts völlig entleert. Der Rekurrent übersieht bei seiner Interpretation, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit für beide in § 30 lit. c StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 lit.