Im betreffenden Paragraphen werden zwei Konstellationen behandelt: Zuerst geht es um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge "an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Elternteil", in der zweiten um die Abzüge der Unterhaltsbeiträge "an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder". Der Rekurrent gelangt über die wörtliche Auslegung offenbar zum Schluss, dass die zweite Konstellation auch auf Fälle einer intakten Familiengemeinschaft anwendbar sein müsse. Diese Sichtweise entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung und ist abzulehnen.